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Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Naturstein-Service GmbH
Stand: 15.06.2022

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle zwischen Naturstein-Service GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 2, 36088 Hünfeld (im Folgenden Naturstein-Service) und ihren Kunden (Verbrauchern und Unternehmern) geschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht. Diese bedürfen zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Im mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag werden alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

§ 2 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir den Kunden hierüber gesondert.
B. Übergreifende Regelungen

§ 3 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

1. Ein Auftrag oder eine Bestellung des Kunden stellen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit der Naturstein-Service dar.

2. Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3. Die Annahme durch uns erfolgt innerhalb von zwei Wochen mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der bestellten Ware.

4. Für Art und Umfang der Leistungserbringung gelten die in unserem Angebot und der Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen und Vereinbarungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich bei Unternehmern zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

2. Unsere Preise gelten ab Werk zzgl. Verpackung und Versandkosten, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.

3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine, Fertigstellungszeitpunkte oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

3. Ebenso haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung, Versand

1. Die Naturstein-Service GmbH liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse.

2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung –zu Lasten des Kunden.

3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen mit Ausnahme von Paletten nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Naturstein-Service GmbH (Vorbehaltsware).
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

5. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

2. Ist der Kunde Unternehmer, bestehen Mängelansprüche nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

4. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in einem Jahr nach Leistungserbringung. es sei denn, wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 9 Haftung

1. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, z.B. dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

2. Für Schäden, die nicht von Absatz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels in einem Jahr nach Leistungserbringung. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

C. Besondere Bedingungen für Garten-, Montage-, Reparatur- und sonstige Dienstleistungen
Es gelten die Regelungen unter B. dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht im Rahmen der Erfüllung von Mängelansprüchen des Kunden.

§ 10 Kaufmännische Regelungen, Kosten

1. Wird der Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

2. Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von der Naturstein-Service GmbH schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit kein Vertrag zustande kommt oder sie bei der Durchführung des Vertrags nicht verwertet werden können.

3. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich werden oder unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden der Naturstein-Service GmbH erst während der Vertragsdurchführung erkannt werden, werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und eine Vereinbarung bezüglich entstehender Mehrkosten herbeigeführt.

4. Stellen wir bei der Durchführung der Tätigkeiten fest, dass die zu erwartenden Kosten der Leistungen die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen, teilen wir das dem Kunden unverzüglich mit. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei der Durchführung von Montage- oder Reparaturarbeiten feststellen und die nicht vom Umfang des abgeschlossenen Vertrags gedeckt sind.

5. Falls nach Vertragsschluss die von der Naturstein-Service GmbH zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für erforderliche Materialen (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5% fallen oder steigen, haben der Kunde und wir das Recht, vom jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, um eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die erforderlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

§ 11 Vorzeitige Beendigung

1. Kündigt der Kunde den abgeschlossenen Vertrag, hat er uns die bis dahin angefallen Leistungen Kosten einschließlich der Aufwendungen für bereits beschaffte Materialien und Ersatzteile zu bezahlen.

2. Bei einem vom Kunden zu vertretenden Abbruch der Leistungen wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.

§ 12 Abnahme

1. Die Fertigstellung der Leistungen wird dem Kunden persönlich oder schriftlich angezeigt.

2. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

3. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach zehn Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunden die Leistungen ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von fünf Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt. Vorbehalten wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

§ 13 Zahlungen

Zahlungen des Kunden sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Die Naturstein-Service GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu leisten.

§ 14 Gewährleistung bei Anpflanzungen

Eine Gewährleistung für das Anwachsen von Pflanzen können wir grundsätzlich nicht übernehmen.

§ 15 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat die Pflicht, in seiner Sphäre alles Erforderliche zu veranlassen, die Durchführung unserer Tätigkeiten zu ermöglichen und zu fördern. Er hat insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken verschiedener Gewerke und Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

2. Der Kunde hat der Naturstein-Service GmbH vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde. Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor der Durchführung von Arbeiten durch den Kunden anzuzeigen.

3. Sollten Ausführungszeiten witterungsabhängig sein, können wir keine Gewähr oder Haftung für den Ausführungszeitpunkt übernehmen. Selbiges gilt, wenn Verzögerungen durch Dritte zu verantworten sind.

4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

D. Abschließende Regelungen

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Regelungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.